VfGH entscheidet zu Informationsfreiheit: Staatsnahe Bank muss. . .
Das Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für staatsnahe Unternehmen. Aber wann dürfen sie Auskünfte verweigern? Dazu gibt es zwei richtungweisende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs.
Wien. Informationsfreiheit statt Amtsgeheimnis: Dieser Grundsatz gilt seit September des Vorjahres. War bis dahin die Amtsverschwiegenheit die Norm, besteht seither ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen. Aber wann darf die Herausgabe von Informationen verweigert werden? Dazu liegen nun zwei richtungweisende Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs vor. Den Anlass lieferten jeweils Anfragen von Journalisten. In einem der beiden Fälle ging es um die Frage, auf welche Institutionen das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) überhaupt anwendbar ist. Die Informationspflicht gilt demnach nicht nur für staatliche Organe, sondern etwa auch für staatsnahe Unternehmen. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem „börsennotierte Gesellschaften“ (siehe Lexikon). Denn wie es in den Gesetzesmaterialien heißt, unterliegen diese ohnehin schon vielen gesellschafts- und kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten. Für sie braucht es daher nicht auch noch eine zusätzliche, allgemeine Informationspflicht nach dem IFG. Wann gilt eine Gesellschaft als „börsennotiert“?Auf ebendiese Regelung berief sich die Hypo Vorarlberg Bank. Und verweigerte einem Redakteur des ORF Vorarlberg Einblick in ein Gutachten – laut ORF ging es darin um Geschäfte der Hypo mit der Signa Gruppe. Die Bank steht mehrheitlich im mittelbaren Eigentum des Landes Vorarlberg. Und sie ist zwar nicht mit ihren Aktien an der Börse notiert, begibt aber Anleihen, die in einem geregelten Markt gehandelt werden. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg folgte der Rechtsansicht der Bank. Es entschied, als Emittentin solcher Anleihen sei sie tatsächlich als „börsennotierte Gesellschaft“ im Sinne des IFG anzusehen und daher von der Informationspflicht ausgenommen. Der VfGH sah die Sache jedoch anders. Er kam zum Ergebnis, der Journalist sei in seinem Grundrecht auf Zugang zu Informationen verletzt worden (E 3982/2025). Ausnahmeregelung ist verfassungskonform . . . Dass „börsennotierte Gesellschaften“ von der Informationspflicht ausgenommen sind, ist demnach zwar nicht per se verfassungswidrig. Denn gleichzeitig mit der Verfassungsbestimmung über das Grundrecht auf Information sei auch diese Ausnahmeregelung im Nationalrat beschlossen worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Verfassungsgesetzgeber die Ausnahme akzeptiert hat, heißt es dazu sinngemäß in der Entscheidung des VfGH. Aber: Dem LVwG sei bei der Anwendung der Regelung ein gravierender Fehler unterlaufen. Es habe den Begriff der „börsennotierten Gesellschaften“ zu weit ausgelegt. Börsennotierte Gesellschaften sind demnach nur solche, deren Aktien an einer Börse zum Handel zugelassen sind. . . . aber restriktiv auszulegenDenn nur diese unterliegen Informationspflichten, die mit jenen laut IFG vergleichbar sind. Nur sie müssen beispielsweise bestimmte Informationen auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlichen. Für Emittenten sonstiger Wertpapiere – auch für die Hypo Vorarlberg Bank – gelte das jedoch nicht. Die Ausnahme von der Informationspflicht ist noch dazu restriktiv auszulegen, wie es weiter in der VfGH-Entscheidung heißt. Das Fazit des Höchstgerichts: Auch Anleiheemittenten als börsennotierte Gesellschaften zu qualifizieren und sie vom Anwendungsbereich des IFG auszuschließen, verstoße gegen das Recht auf Zugang zu Informationen. Der Beschluss des LVwG wurde aufgehoben, das Gericht muss nun neuerlich entscheiden. Überwiegendes GeheimhaltungsinteresseDie zweite aktuelle Entscheidung (E 305/2026) betrifft ein Unternehmen des Landes Niederösterreich, das für medizinische Zwecke Teilchenbeschleuniger einsetzt. Dieses hatte einem Journalisten die Auskunft über eine Kooperation mit dem Iran verweigert, es berief sich dabei auf vertragliche Geheimhaltungspflichten und den Schutz personenbezogener Daten. Auch diesbezüglich gibt es Ausnahmeregelungen im IFG. Soweit es um berechtigte Interessen Dritter geht, sieht das Gesetz eine Interessenabwägung vor. Ausdrücklich genannt ist hier unter anderem das Recht auf Datenschutz, aber etwa auch die Wahrung von Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Um die informationspflichtige Institution vor einem „erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schaden“ zu bewahren, dürfen Informationen ebenfalls verweigert werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sah auch in diesem Fall das Unternehmen im Recht. Es kam zum Schluss, dass dessen berechtigte Interessen an der Geheimhaltung schwerer wiegen und die Information daher verweigert werden darf. Kein GrundrechtsverstoßUnd dabei blieb es auch vor dem VfGH: Das Gericht habe sich sowohl mit den Informationsersuchen des Journalisten als auch mit den Interessen des Unternehmens auseinandergesetzt. Es habe festgestellt, dass an den gewünschten Informationen ein öffentliches Interesse besteht, und dieses Informationsinteresse gegen die Geheimhaltungsinteressen des Unternehmens abgewogen, führt er in seiner Entscheidung aus. Das LVwG sei insofern korrekt vorgegangen und habe nicht gegen das Grundrecht auf Informationen verstoßen. Seine Entscheidung, wonach die Auskünfte in diesem Fall nicht zu erteilen sind, sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das letzte Wort ist allerdings auch in diesem Fall noch nicht gesprochen: Ob die Entscheidung des LVwG auch sonst „in jeder Hinsicht“ dem Gesetz entspricht oder ob ihm womöglich ein anderer, verfassungsrechtlich nicht relevanter Fehler unterlaufen ist, muss nun der Verwaltungsgerichtshof beurteilen. Auf einen BlickVon der Informationspflicht nach IFG ausgenommen sind unter anderem börsennotierte Gesellschaften sowie rechtlich selbständige Unternehmungen, die auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer börsennotierten Gesellschaft stehen (§ 13 Abs. 3).